Rücknahmepflicht für E-Zigaretten: Das gilt jetzt für Kioske

Seit Juli 2026 müssen alle Verkaufsstellen alte E-Zigaretten und Tabakerhitzer zurücknehmen – unabhängig von der Ladengröße. Das müssen Sie jetzt beachten.

Illustration: Sammelbehälter mit Recycling-Symbol, Batterie und Schild mit durchgestrichener Mülltonne

Seit dem 1. Juli 2026 gilt: Wer E-Zigaretten oder Tabakerhitzer verkauft, muss ausgediente Geräte kostenlos zurücknehmen. Das betrifft auch den kleinsten Kiosk. Hier die wichtigsten Punkte im Überblick.

Wer ist verpflichtet?

Grundlage ist § 17 Absatz 1a des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG), das zum 1. Januar 2026 geändert wurde. Nach einer Übergangsfrist gilt die Rücknahmepflicht seit dem 1. Juli 2026 für alle Verkaufsstellen, die E-Zigaretten oder elektronische Tabakerhitzer im Sortiment führen oder in den letzten sechs Monaten geführt haben. Auf die Größe der Verkaufsfläche kommt es nicht an. Kioske, Tankstellen und Tabakfachgeschäfte sind also genauso betroffen wie große Märkte.

Auch wer E-Zigaretten aus dem Sortiment nimmt, zum Beispiel wegen des Verbots von Einweg-Vapes ab Februar 2027, muss noch sechs Monate lang weiter zurücknehmen.

Was muss zurückgenommen werden?

  • Einweg-E-Zigaretten
  • Mehrweg-E-Zigaretten (wiederbefüllbare Geräte)
  • Elektronische Tabakerhitzer

Die Rücknahme ist kostenlos, erfolgt am Ort des Verkaufs oder in unmittelbarer Nähe und darf nicht an einen Neukauf geknüpft werden. Es spielt auch keine Rolle, ob das Gerät bei Ihnen gekauft wurde oder von welcher Marke es ist.

Welche Hinweise sind Pflicht?

  • Sammelstellenlogo: Die Rücknahmestelle muss mit dem bundeseinheitlichen Sammelstellenlogo gekennzeichnet sein, gut sichtbar im Eingangsbereich. Das Logo steht bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (stiftung ear) über die Seite e-schrott-entsorgen.org kostenlos zum Download bereit.
  • Durchgestrichene Mülltonne: Kunden sollen schon am Regal durch das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne erkennen, dass die Geräte nicht in den Hausmüll gehören.
  • Informationen für Kunden: Händler müssen darüber informieren, dass Altgeräte getrennt vom Hausmüll zu entsorgen sind und bei ihnen kostenlos zurückgegeben werden können.

Sicher sammeln und lagern

In E-Zigaretten stecken Lithium-Batterien. Beschädigt oder falsch gelagert können sie sich entzünden. Laut Bundesumweltministerium sorgen falsch entsorgte Lithium-Batterien immer wieder für Brände in Entsorgungsanlagen. Für die Sammlung im Laden empfehlen wir:

  • einen nicht brennbaren Behälter mit Deckel verwenden, zum Beispiel aus Metall
  • den Behälter kühl und trocken lagern, nicht neben Heizung, Kasse oder Ware
  • Geräte nicht öffnen oder zerlegen. An der Rücknahmestelle ist das Ausbauen von Bauteilen ohnehin nicht erlaubt.
  • beschädigte oder aufgeblähte Geräte gesondert aufbewahren und zügig abgeben
  • den Behälter regelmäßig leeren, statt große Mengen zu sammeln

Wohin mit den gesammelten Geräten?

Händler können die zurückgenommenen Geräte an die kommunale Sammelstelle (Wertstoffhof), an den Hersteller oder dessen Bevollmächtigten übergeben. Bei größeren Mengen fragen Sie am besten vorher bei Ihrem örtlichen Entsorgungsbetrieb nach. In Krefeld etwa müssen sich Gewerbebetriebe bei der GSAK vorab anmelden, wenn sie mehr als haushaltsübliche Mengen bringen.

Wichtig: Wer die Geräte nicht an Wertstoffhof oder Hersteller übergibt, sondern selbst entsorgen lässt, muss der stiftung ear jährlich melden, welche Mengen er zurückgenommen hat. Der Weg über den Wertstoffhof ist für die meisten Kioske daher der einfachste.

Checkliste

  1. Rücknahme für E-Zigaretten und Tabakerhitzer eingerichtet, ohne Kaufzwang
  2. Sammelstellenlogo im Eingangsbereich angebracht
  3. Symbol der durchgestrichenen Mülltonne am Regal
  4. Sicherer, nicht brennbarer Sammelbehälter vorhanden
  5. Personal weiß Bescheid und nimmt Geräte an
  6. Abgabeweg geklärt (Wertstoffhof oder Hersteller)

Mehr zum Verbot von Einweg-Vapes ab Februar 2027 lesen Sie in unserem Beitrag Aus für Einweg-Vapes ab Februar 2027. Welche weiteren Pflichten beim Start eines Kiosks gelten, steht in Kiosk eröffnen: Diese Genehmigungen brauchen Sie.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: September 2026.

Quellen: Bundesumweltministerium: Händler von Einweg-E-Zigaretten müssen ab 2026 ausgediente Geräte zurücknehmen (30.12.2025); Elektro- und Elektronikgerätegesetz, § 17; Umweltpakt Bayern (IZU): Pflichten für Vertreiber nach ElektroG; IHK Erfurt: E-Zigaretten im Handel – Rücknahme ab Juli 2026; stiftung ear: Pflichten für Vertreiber; GSAK Krefeld: E-Schrott.

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