Aus für Einweg-Vapes ab Februar 2027: Was Händler jetzt wissen müssen

Ab dem 18. Februar 2027 greift die EU-Batterieverordnung für Einweg-E-Zigaretten. Was mit Restbeständen passiert, was bei der Rücknahme gilt und was 2027 teurer wird.

Illustration: Kalenderblatt 18. Februar 2027, Akku mit Tauschpfeilen und Sammelbox für Altgeräte

In weniger als fünf Monaten ändert sich der Markt für E-Zigaretten grundlegend: Ab dem 18. Februar 2027 müssen Akkus in Geräten wie E-Zigaretten vom Nutzer selbst entnommen und ausgetauscht werden können. Einweg-Vapes mit fest verbautem Akku erfüllen diese Vorgabe nicht. Hinzu kommen die Rücknahmepflicht, die bereits seit Juli gilt, und eine geplante Steuererhöhung auf Liquids. Wir fassen zusammen, was auf den Handel zukommt.

Was ab dem 18. Februar 2027 gilt

Grundlage ist die EU-Batterieverordnung (Verordnung (EU) 2023/1542). Nach Artikel 11 müssen Gerätebatterien ab diesem Stichtag leicht entnehmbar und austauschbar sein. Die EU-Kommission hat in ihren Leitlinien vom Januar 2025 ausdrücklich E-Zigaretten als betroffene Produkte genannt. Eine Ausnahme für E-Zigaretten ist nicht vorgesehen.

Für Einweg-Geräte mit fest verbautem Akku bedeutet das: Hersteller und Importeure dürfen sie ab dem Stichtag nicht mehr neu auf den EU-Markt bringen. Gefragt sind dann Mehrweg- und Kapselsysteme, deren Akku sich wechseln lässt.

Dürfen Restbestände weiter verkauft werden?

Für den Handel ist das die entscheidende Frage. Die Pflicht aus Artikel 11 knüpft an das sogenannte Inverkehrbringen an, also an die erstmalige Bereitstellung auf dem EU-Markt durch Hersteller oder Importeur. Nach Einschätzung von Fachjuristen dürfen Einzel- und Großhandel Ware, die vor dem 18. Februar 2027 ordnungsgemäß in Verkehr gebracht wurde, auch danach noch abverkaufen.

Eine behördliche Klarstellung dazu gibt es bislang nicht, und bei Importware, die zum Stichtag noch beim Importeur lagert, ist die Lage unsicher. Unser Rat: Planen Sie Ihre Bestellmengen für Einweg-Produkte in den kommenden Monaten eher vorsichtig und bauen Sie keine großen Vorräte über den Februar hinaus auf. Dies ist keine Rechtsberatung.

Rücknahmepflicht gilt bereits seit 1. Juli 2026

Mit der Neufassung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) müssen alle Verkaufsstellen, die E-Zigaretten anbieten, ausgediente Geräte zurücknehmen, unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche. Das betrifft Einweg-E-Zigaretten und nach Angaben von Entsorgungsexperten auch Basisgeräte von Pod-Systemen und elektronische Tabakerhitzer. Wichtig für die Praxis:

  • Die Rücknahme ist kostenlos und nicht an einen Neukauf gebunden.
  • Die Rücknahmestelle muss gut sichtbar mit dem bundeseinheitlichen Sammelstellen-Logo (mindestens DIN A4) gekennzeichnet sein.
  • Die gesammelten Geräte müssen fachgerecht entsorgt werden. Das verursacht zusätzliche Kosten, deren Höhe viele Händler derzeit noch nicht abschätzen können.

Die Erfahrungen im Handel sind gemischt: In manchen Geschäften wird die Sammelbox rege genutzt, in anderen bleibt sie weitgehend leer.

Liquidsteuer soll 2027 erneut steigen

Parallel plant die Bundesregierung eine Anhebung der Tabaksteuer. Laut Gesetzentwurf (Bundestags-Drucksache 21/7859) steigt die Steuer auf Liquids zum 1. Januar 2027 von derzeit 32 auf 33 Cent je Milliliter und danach jährlich um einen weiteren Cent, bis sie ab 2030 bei 36 Cent liegt. Auch Zigaretten, Feinschnitt, Tabakerhitzer und Wasserpfeifentabak sollen teurer werden. Beschlossen ist das Gesetz noch nicht, im parlamentarischen Verfahren sind Änderungen möglich.

Kunden steigen bereits um

Trotz strengerer Regeln wächst die Nachfrage. Nach Marktdaten, über die die Lebensmittel Zeitung berichtet, stieg der Umsatz mit E-Zigaretten im ersten Halbjahr 2026 über alle Verkaufskanäle um gut 15 Prozent. An Tankstellen sind elektrische Alternativen inzwischen die zweitwichtigste Warengruppe nach Zigaretten.

Händler, die ihre Kunden aktiv auf Mehrweg- und Kapselsysteme hinweisen, berichten von einem spürbaren Wechsel, zumal diese im laufenden Betrieb meist günstiger sind. Wie schnell das gelingt, hängt allerdings vom Standort ab: Laufkundschaft greift eher spontan zum Einweggerät als Stammkunden. Ein Teil der Nachfrage droht zudem in den Schwarzmarkt abzuwandern, etwa zu illegalen Geräten mit mehr als den erlaubten zwei Millilitern Tankvolumen.

Checkliste für Ihr Geschäft

  • Bestand steuern: Einweg-Ware bis Februar vorsichtig disponieren, damit keine Restposten liegen bleiben.
  • Sortiment umstellen: Mehrweg- und Kapselsysteme rechtzeitig ins Regal nehmen, damit Kunden den Wechsel bei Ihnen vollziehen.
  • Kunden informieren: Personal auf die Fragen zum Einweg-Aus vorbereiten.
  • Rücknahme organisieren: Sammelbox und Logo gut sichtbar platzieren und die Entsorgung klären.
  • Preise für 2027 kalkulieren: Die höhere Liquidsteuer rechtzeitig einplanen.
  • Nur legale Ware: Keine Produkte ohne gültiges Steuerzeichen und keine Geräte mit mehr als zwei Millilitern Tankvolumen annehmen.

Quellen: DTZ – Die Tabak Zeitung, 18.09.2026; Deutscher Bundestag, hib vom 08.09.2026; IHK Bremen zum ElektroG; RA Hillebrand zu Bestandsware. Stand: 22.09.2026.

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