Kiosk eröffnen: Diese Genehmigungen brauchen Sie

Gewerbeanmeldung, Lebensmittelrecht, Jugendschutz, Kasse: Was Sie vor der Eröffnung Ihres Kiosks klären müssen – mit Checkliste und Hinweisen für NRW.

Illustration: Kiosk mit Markise und Warenregal neben einer Checkliste auf einem Klemmbrett

Ein eigener Kiosk ist schnell geplant: Lage gefunden, Sortiment im Kopf, Eröffnungstermin gesetzt. Damit der Start nicht an Formalitäten scheitert, sollten Sie die nötigen Anmeldungen und Genehmigungen früh angehen. Manche sind in einer Stunde erledigt, andere können Wochen dauern. Hier finden Sie die wichtigsten Schritte im Überblick.

1. Gewerbeanmeldung: der erste Schritt

Ohne Gewerbeanmeldung kein Kiosk. Zuständig ist das Gewerbe- oder Ordnungsamt Ihrer Stadt, in vielen Kommunen geht das inzwischen auch online. Sie brauchen dazu in der Regel Ihren Personalausweis oder Reisepass. Die Gebühr ist überschaubar und liegt je nach Stadt meist zwischen etwa 10 und 65 Euro.

Das Gewerbeamt informiert automatisch das Finanzamt und die IHK. Vom Finanzamt erhalten Sie anschließend die Aufforderung, den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung über ELSTER auszufüllen. Erst danach bekommen Sie Ihre Steuernummer, die Lieferanten für Rechnungen benötigen. Wir empfehlen, dabei eine Steuerberatung hinzuzuziehen, etwa bei der Frage nach Umsatzsteuer und Kleinunternehmerregelung.

2. Standort prüfen, bevor Sie unterschreiben

Nicht jedes Ladenlokal darf ohne Weiteres als Kiosk genutzt werden. War dort vorher zum Beispiel ein Büro oder eine Arztpraxis, kann eine Nutzungsänderung beim Bauamt nötig sein. Klären Sie das unbedingt vor der Unterschrift unter den Mietvertrag.

Außerdem gilt: Werbeschilder an der Fassade können genehmigungspflichtig sein, und wer Zeitungsständer, Aufsteller oder Ware auf den Gehweg stellt, braucht meist eine Sondernutzungserlaubnis der Stadt.

3. Lebensmittel: Registrierung und Hygiene

Wer Lebensmittel verkauft, also auch Getränke und Süßwaren, gilt als Lebensmittelunternehmer und muss sich bei der zuständigen Lebensmittelüberwachung registrieren lassen. Das ist meist ein kurzes Formular.

Verkaufen Sie auch unverpackte Lebensmittel, etwa belegte Brötchen, Kaffee zum Mitnehmen oder lose Süßigkeiten, brauchen Sie und Ihr Personal zusätzlich die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz vom Gesundheitsamt, umgangssprachlich oft „Gesundheitszeugnis“ genannt. Für rein verpackte Ware ist sie nicht erforderlich.

4. Verzehr vor Ort: Gaststättenrecht beachten

Stehtische, Sitzplätze oder ein geöffnetes Bier vor der Tür machen aus dem Kiosk schnell einen gastronomischen Betrieb. Dann greift das Gaststättenrecht, und es können weitere Pflichten hinzukommen, etwa eine Erlaubnis oder Anzeige und Kundentoiletten. Die Regeln unterscheiden sich je nach Bundesland und Stadt. Fragen Sie deshalb frühzeitig beim Ordnungsamt nach, wenn Sie Verzehr vor Ort anbieten möchten.

5. Jugendschutz: Tabak, E-Zigaretten und Alkohol

Für den Verkauf von Tabakwaren brauchen Sie in Deutschland keine besondere Lizenz. Umso wichtiger ist der Jugendschutz:

  • Tabakwaren und E-Zigaretten, auch nikotinfreie, dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren verkauft werden.
  • Bier, Wein und Sekt sind ab 16 Jahren erlaubt, Spirituosen und spirituosenhaltige Getränke erst ab 18.
  • Die geltenden Vorschriften des Jugendschutzgesetzes müssen gut sichtbar im Laden aushängen.
  • Im Zweifel den Ausweis zeigen lassen. Verstöße können teure Bußgelder nach sich ziehen.

Liquids dürfen außerdem nur mit gültigem Steuerzeichen verkauft werden.

6. Kasse: TSE und Meldepflicht

Elektronische Kassen müssen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein, und Kunden muss ein Beleg angeboten werden. Neu seit 2025: Elektronische Kassensysteme müssen dem Finanzamt gemeldet werden. Kassen, die Sie neu anschaffen, sind innerhalb eines Monats zu melden. Das geht über ELSTER.

7. Weitere Punkte, die oft vergessen werden

  • Öffnungszeiten in NRW: Werktags dürfen Verkaufsstellen rund um die Uhr öffnen. An Sonn- und Feiertagen sind fünf Stunden erlaubt, allerdings nur, wenn das Kernsortiment aus Zeitungen und Zeitschriften, Blumen oder Backwaren besteht. Prüfen Sie, ob das auf Ihr Sortiment zutrifft.
  • Pfand: Wer Einweggetränke mit Pfand verkauft, muss leere Einwegverpackungen zurücknehmen. Auf kleinen Verkaufsflächen unter 200 Quadratmetern beschränkt sich das auf die Marken, die Sie selbst führen.
  • Rücknahme von E-Zigaretten: Seit Juli 2026 müssen alle Verkaufsstellen ausgediente E-Zigaretten zurücknehmen. Mehr dazu in unserem Beitrag „Aus für Einweg-Vapes ab Februar 2027“.
  • Lotto: Eine Lotto-Annahmestelle ist ein eigener Antrag bei der Lottogesellschaft, in NRW bei WestLotto, und nicht automatisch möglich.
  • Geschäftskonto: Viele Großhändler arbeiten mit Lastschrift. Ein eigenes Konto für das Geschäft hält zudem die Buchhaltung sauber.

Checkliste für Ihre Kiosk-Eröffnung

  • Standort und Nutzung mit dem Bauamt geklärt
  • Gewerbe angemeldet
  • Fragebogen zur steuerlichen Erfassung eingereicht
  • Bei der Lebensmittelüberwachung registriert
  • Belehrung nach Infektionsschutzgesetz, falls unverpackte Ware
  • Bei Verzehr vor Ort: Ordnungsamt kontaktiert
  • Jugendschutz-Aushang angebracht, Personal eingewiesen
  • Kasse mit TSE eingerichtet und beim Finanzamt gemeldet
  • Pfand- und Geräterücknahme organisiert
  • Großhändler und Kundenkonto eingerichtet

Wir unterstützen Sie beim Start

Als Großhändler für Tabakwaren, E-Zigaretten und Kioskartikel begleiten wir Neueröffnungen am Niederrhein, von der Sortimentsplanung bis zur ersten Lieferung. Ihr Kundenkonto richten wir in der Regel innerhalb eines Werktages ein. Jetzt Kunde werden oder rufen Sie uns an.

Die Anforderungen können je nach Stadt abweichen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Stand: 22.09.2026.

Quellen: IHK Köln zu Ladenöffnungszeiten in NRW; steuertipps.de zur Kassenmeldepflicht.

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